1.
Allgemeines
1.1 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
1.2 Spätestens mit der Annahme von Ware oder sonstiger Synetec-Leistungen
gelten die Synetec-Bedingungen - selbst im Falle eines vorangegangenen
Widerspruchs durch diesen - als vorbehaltlos angenommen.
2. Angebote/Bestellungen
2.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Synetec ist berechtigt,
das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung
der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt
werden. Druck- und Schreibfehler sind für Synetec nicht verbindlich.
2.3 Angebote von Synetec sind freibleibend. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Synetec.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von
Synetec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von Synetec. Der Besteller
wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert.
Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Sofern der Verbraucher die Ware oder sonstige Leistung auf elektronischem
Wege bestellt, wird der Vertragstext von Synetec gespeichert und
dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäfts-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.
3. Preise
3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung,
ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen
Preisliste. Bei Unternehmern gelten die Preise zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
3.2 Angebotene Preise für Arbeitsleistungen gelten, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart, für eine Ausführung
von Mo-Fr 8.00 – 17.00 Uhr.
4. Gefahrübergang
4.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Besteller über.
4.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache
auf den Besteller über.
4.3 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im
Verzug der Annahme ist.
5. Zahlung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware
oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
5.2 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der
Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber
dem Unternehmer behält sich Synetec vor, einen höheren
Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.3 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder
von Synetec anerkannt wurden.
5.4 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Fristen und Termine
6.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch Synetec.
6.2 Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen
(Lieferfrist) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von Synetec
liegen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und
Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener
Zeit beendet sein, ist Synetec berechtigt, ohne eine Verpflichtung
zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall
ausgeschlossen.
6.3 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten
Frist ist der Besteller berechtigt, Synetec eine angemessene weitere
Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen.
Wird die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt,
so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere
für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der
Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang,
steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb
von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Synetec
das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Bei Verträgen
mit Unternehmern behält sich Synetec das Eigentum an der Vorbehaltsware
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit Synetec
Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen
einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich
zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware Synetec unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat der Besteller Synetec unverzüglich anzuzeigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Synetec die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Synetec
entstandenen Ausfall.
7.4 Synetec ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht
nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern.
Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
an Synetec ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen
einen Dritten erwachsen. Synetec nimmt die Abtretung an. Nach der
Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen,
die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist
Synetec berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen
hat der Besteller Synetec umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner
die Abtretung anzuzeigen.
7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller
nicht berechtigt.
7.7 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer
erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für Synetec.
Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Synetec
nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Synetec an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
Synetec gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen,
Synetec nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8. Software
8.1 Software wird dem Besteller nach Wahl von Synetec auf einem
Datenträger oder auf Hardware-internen Speichern vorinstalliert
in der vereinbarten Stückzahl übergeben. Die Softwaredokumentation
wird dem Besteller nach Wahl von Synetec als Druckerzeugnis oder
in gleicher Weise wie Software übergeben.
8.2 Dem Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zu,
die Software auf Dauer zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer
darf nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Im übrigen
darf die Software nur zu dem in der Softwaredokumentation vorgesehenen
Zweck verwendet werden. Bei Software dritter Hersteller gelten ergänzend
deren besondere Lizenzbestimmungen.
8.3 Der Besteller wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich
der Software entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine
über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden
Rechte einräumen.
8.4 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem
jeweiligen Inhaber vorbehalten.
8.5 Für die Nutzung von Korrektur-/Änderungsständen
und Updates gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
9. Widerrufs- und Rückgaberecht
9.1 Bei Waren ist der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts
zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt
werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung
des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu EUR 40 der Verbraucher,
es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten
Ware. Bei einem Bestellwert über EUR 40 hat der Verbraucher
die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
9.2 Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten.
Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen.
Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung
hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr
als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu
tragen.
9.3 Eine Rückgabe oder ein Umtausch mangelfreier Ware ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Stimmt Synetec im Einzelfall einer Rücknahme
oder einem Umtausch gleichwohl zu, stellt Synetec eine Handlinggebühr
in Höhe von 20% des Verkaufspreises in Rechnung. Dem Besteller
ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass im Einzelfall
eine geringere Handlinggebühr angemessen wäre.
10. Gewährleistung, Serviceleistungen
10.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet Synetec für mangelhafte
Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen)
bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen).
10.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen)
erfolgen soll. Synetec ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen
werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem Erfordernis
entweder beim Besteller oder bei Synetec durchgeführt. Werden
Nachbesserungen beim Besteller durchgeführt, hat dieser den
ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen
Räumlichkeiten zu gewährleisten.
10.3 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt - im Falle
eines Unternehmers nach Wahl von Synetec, im Falle eines Verbrauchers
zunächst nach dessen Wahl - durch Bereitstellung eines neuen
Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der
Besteller hat alle von Synetec für die Mängelbeseitigung
benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen.
Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes
stellt Synetec eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels,
wenn Synetec dies bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar
ist.
10.4 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche
Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung
infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige
oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene
Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder
durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare
Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche Änderungen,
die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich
Service-Level haben können, Synetec rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen.
10.5 Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur,
so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form einer
Rechnung von Synetec vorzulegen. Nicht bei Synetec gekaufte Waren
werden gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein
entsprechender Vertrag zwischen Synetec und dem Hersteller besteht.
Der Gewährleistungs-/ Garantiestatus muss seitens des Bestellers
angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistungs-/Garantiestatus
mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann
nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.
10.6 Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern
Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten
und Gefahr von Synetec. Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport
der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers
und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von Synetec.
Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich
in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden.
Synetec übernimmt für Schäden durch unsachgemäße
Verpackungen keine Haftung.
10.7 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht
unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich
an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller.
Eventuell entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport
gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr
für den Versand.
10.8 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit
Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird
eine Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen
Preisliste berechnet.
10.9 Bevor der Besteller Synetec Datenspeichermedien oder Geräte
mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt,
hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen
könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu
sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Besteller.
Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur
ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung.
10.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.11 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen
oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich
gegenüber Synetec anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
10.12 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen
zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung
die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher
die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
10.13 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn Synetec die Vertragsverletzung arglistig
verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzpflichten von Synetec
gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
10.14 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt
die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung
der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt
die Verjährungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung
bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Herstellergarantien
bleiben unberührt.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für
Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller
den Mangel Synetec nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10.12
dieser Bestimmung). Gegenüber Unternehmern leistet Synetec
bei gebrauchten Sachen keine Gewähr.
10.15 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der
Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.16 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung,
ist Synetec lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10.17 Sofern nicht ausdrücklich - bei Unternehmern schriftlich
- etwas abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien
im Rechtssinne durch Synetec nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.
10.18 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen
gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten
Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige
Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen
und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird
ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern
keine Leistungserbringung gewünscht wird.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher
Schutzrechte oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch
die von Synetec gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller
geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte
durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt,
so hat der Besteller Synetec unverzüglich schriftlich zu verständigen,
der Kunde wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung
mit dem Dritten über die Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen
mit Synetec führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein,
ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
11.2 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten
ist, auf speziellen Vorgaben des Besteller beruht, durch eine in
der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht von Synetec gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
12. Schadenersatz
12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich die Haftung von Synetec auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Synetec. Gegenüber
Unternehmern haftet Synetec bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden
und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit generell
ausgeschlossen.
12.2 Eine weitergehende Haftung von Synetec für einen von ihr
zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist,
nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt.
12.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn Synetec grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist,
sowie im Falle von Synetec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
12.4 Der Besteller ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet.
Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand,
der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen
Daten auf der Anlage wiederherzustellen.
12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(einschließlich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung.
12.6 Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
die Haftung von Synetec ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
die Haftung der Organe von Synetec sowie für ihre Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter
von Synetec.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die
Synetec nach den vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und Synetec die Möglichkeit einzuräumen,
den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Besteller
verpflichtet, auf Verlangen von Synetec innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt
oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung verlangt oder
auf die Lieferung oder Leistung besteht.
12.8 Im Größtmöglichen durch das anwendbare Recht
gestattetem Umfangs sind Synetec oder deren Lieferanten in keinem Fall
haftbar für irgendwelche speziellen, zufälligen, strafrechtlichen,
direkten, indirekten, mittelbaren oder sonstigen Folgeschäden
welcher Art auch immer (einschließlich, aber nicht beschränkt
auf, Schäden aus entgangenem Gewinn, Verdienstausfall, Kosten
für die Beschaffung von Ersatzprodukten oder Ersatzdienstleistungen,
Verlust von vertraulichen oder anderen Informationen und Daten,
Geschäftsunterbrechung, Personenschäden, Verlust von Privatsphäre,
Verletzung von Vertragspflichten (einschließlich Pflichten
nach Treue und Glauben oder Sorgfaltspflichten), Fahrlässigkeit
sowie Vermögens- oder sonstige Schäden), die aus der Verwendung
irgendwelcher Produkte oder der Tatsache, dass sie nicht verwendet
oder nur mangelhaft verwendet werden können, oder in Verbindung
mit den Dienstleistungen oder anderen Leistungen, Informationen,
Software und dazugehörigem Inhalt oder der Tatsache, dass diese
nicht bereitgestellt wurden, oder anderweitig aus oder in Verbindung
mit einer Bestimmung dieser AGB oder eines Vertragsverhältnisses
zwischen Synetec und dem Kunden resultieren oder in irgendeinem
Zusammenhang damit stehen, selbst im Falle von Verschulden, unerlaubten
Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit), irreführenden
Angaben, verschuldensunabhängiger Haftung oder Produkthaftung,
Vertragsbruch oder Verletzung der Garantie von/durch Synetec oder
deren Lieferanten, und selbst wenn Synetec oder deren Lieferanten
auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden.
13. Abtretungsverbot
Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Erfüllungsort für beide Vertragsteile unser Geschäftssitz.
14.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
Krefeld, den 01.07.2003

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