Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  • 1.1 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  • 1.2 Spätestens mit der Annahme von Ware oder sonstiger Synetec-Leistungen gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs durch diesen – als vorbehaltlos angenommen.

2. Angebote / Bestellungen

  • 2.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Synetec ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
  • 2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden. Druck- und Schreibfehler sind für Synetec nicht verbindlich.
  • 2.3 Angebote von Synetec sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  • 2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Synetec. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Synetec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von Synetec. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  • 2.5 Sofern der Verbraucher die Ware oder sonstige Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von Synetec gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.

3. Preise

  • 3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Bei Unternehmern gelten die Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • 3.2 Angebotene Preise für Arbeitsleistungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, für eine Ausführung ohne Zeitfenster.

4. Gefahrübergang

  • 4.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
  • 4.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.
  • 4.3 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

5. Zahlung

  • 5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
  • 5.2 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich Synetec vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  • 5.3 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von Synetec anerkannt wurden.
  • 5.4 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Fristen und Termine

  • 6.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Synetec.
  • 6.2 Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von Synetec liegen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist Synetec berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  • 6.3 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Besteller berechtigt, Synetec eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  • 6.4 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
  • 6.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Synetec das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Synetec das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit Synetec Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
  • 7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  • 7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware Synetec unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller Synetec unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Synetec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Synetec entstandenen Ausfall.
  • 7.4 Synetec ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  • 7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Synetec ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Synetec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist Synetec berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller Synetec umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  • 7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
  • 7.7 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für Synetec. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Synetec nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Synetec an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Synetec gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, Synetec nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

8. Software

  • 8.1 Software wird dem Besteller nach Wahl von Synetec auf einem Datenträger oder auf Hardware-internen Speichern vorinstalliert in der vereinbarten Stückzahl übergeben. Die Softwaredokumentation wird dem Besteller nach Wahl von Synetec als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie die Software übergeben. In Angebot oder Rechnung ausgewiesene Pool Lizenzen basieren auf Mischkalkulationen beim Verkauf von Systemen und sind um 50% des Netto Einzelpreises reduziert. Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung steht es dem Kunden frei die eingesetzte Software durch Restzahlung und Übergabe weiterhin zu nutzen oder diese vom System zu entfernen. Die Restzahlung basiert auf den aktuellen Beschaffungswert bzw. bei Virenscanner auf die genutze Updatezeit.
  • 8.2 Dem Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software auf Dauer zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Im übrigen darf die Software nur zu dem in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei Software dritter Hersteller gelten ergänzend deren besondere Lizenzbestimmungen.
  • 8.3 Der Besteller wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich der Software entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einräumen.
  • 8.4 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen Inhaber vorbehalten.
  • 8.5 Für die Nutzung von Korrektur-/Änderungsständen und Updates gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

9. Widerrufs- und Rückgaberecht

  • 9.1 Bei Waren ist der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu EUR 40 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über EUR 40 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  • 9.2 Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
  • 9.3 Eine Rückgabe oder ein Umtausch mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Stimmt Synetec im Einzelfall einer Rücknahme oder einem Umtausch gleichwohl zu, stellt Synetec eine Handlinggebühr in Höhe von 20% des Verkaufspreises in Rechnung. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass im Einzelfall eine geringere Handlinggebühr angemessen wäre.

10. Gewährleistung, Serviceleistungen

  • 10.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet Synetec für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen). Die Gewährleistung bei Unternehmen (B2B) von Neuware beträgt 1 Jahr, gebrauchte Ware ist von der Gewährleistung ausgeschlossen soweit nichts anderes in der Rechnung angegeben wurde. 
  • 10.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. Synetec ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem Erfordernis entweder beim Besteller oder bei Synetec durchgeführt. Werden Nachbesserungen beim Besteller durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten.
  • 10.3 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt – im Falle eines Unternehmers nach Wahl von Synetec, im Falle eines Verbrauchers zunächst nach dessen Wahl – durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Besteller hat alle von Synetec für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes stellt Synetec eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn Synetec dies bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.
  • 10.4 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich Service-Level haben können, Synetec rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  • 10.5 Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form einer Rechnung von Synetec vorzulegen. Nicht bei Synetec gekaufte Waren werden gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen Synetec und dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungs-/ Garantiestatus muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistungs-/Garantiestatus mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.
  • 10.6 Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr von Synetec. Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von Synetec. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. Synetec übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.
  • 10.7 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für den Versand.
  • 10.8 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
  • 10.9 Bevor der Besteller Synetec Datenspeichermedien oder Geräte mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Besteller. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung.
  • 10.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • 10.11 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber Synetec anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  • 10.12 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  • 10.13 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Synetec die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzpflichten von Synetec gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
  • 10.14 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt.Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel Synetec nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10.12 dieser Bestimmung). Gegenüber Unternehmern leistet Synetec bei gebrauchten Sachen keine Gewähr.
  • 10.15 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  • 10.16 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist Synetec lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  • 10.17 Sofern nicht ausdrücklich – bei Unternehmern schriftlich – etwas abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch Synetec nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  • 10.18 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.

11. Schutzrechte Dritter

  • 11.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von Synetec gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller Synetec unverzüglich schriftlich zu verständigen, der Kunde wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit Synetec führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • 11.2 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Besteller beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Synetec gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  • 11.3 Die Firma Synetec nutzt Kundennamen und Kundenlogos als Referenzen auf der firmeneigenen Webseite unter www.synetec.de wo eine Leistung oder Lieferung erbracht wurde. Bei Verletzung der Nutzungsrechte ist die Firma Synetec zu informieren. Ohne Angaben von Gründen kann der jeweilige Kunde die Veröffentlichung als Referenz widersprechen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen und wird unverzüglich durchgeführt.

12. Schadenersatz

  • 12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Synetec auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Synetec. Gegenüber Unternehmern haftet Synetec bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen.
  • 12.2 Eine weitergehende Haftung von Synetec für einen von ihr zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt.
  • 12.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Synetec grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von Synetec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  • 12.4 Der Besteller ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet. Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der Anlage wiederherzustellen.
  • 12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung.
  • 12.6 Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Haftung von Synetec ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von Synetec sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter von Synetec.
  • 12.7 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die Synetec nach den vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Synetec die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen von Synetec innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung verlangt oder auf die Lieferung oder Leistung besteht.
  • 12.8 Im Größtmöglichen durch das anwendbare Recht gestattetem Umfangs sind Synetec oder deren Lieferanten in keinem Fall haftbar für irgendwelche speziellen, zufälligen, strafrechtlichen, direkten, indirekten, mittelbaren oder sonstigen Folgeschäden welcher Art auch immer (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Schäden aus entgangenem Gewinn, Verdienstausfall, Kosten für die Beschaffung von Ersatzprodukten oder Ersatzdienstleistungen, Verlust von vertraulichen oder anderen Informationen und Daten, Geschäftsunterbrechung, Personenschäden, Verlust von Privatsphäre, Verletzung von Vertragspflichten (einschließlich Pflichten nach Treue und Glauben oder Sorgfaltspflichten), Fahrlässigkeit sowie Vermögens- oder sonstige Schäden), die aus der Verwendung irgendwelcher Produkte oder der Tatsache, dass sie nicht verwendet oder nur mangelhaft verwendet werden können, oder in Verbindung mit den Dienstleistungen oder anderen Leistungen, Informationen, Software und dazugehörigem Inhalt oder der Tatsache, dass diese nicht bereitgestellt wurden, oder anderweitig aus oder in Verbindung mit einer Bestimmung dieser AGB oder eines Vertragsverhältnisses zwischen Synetec und dem Kunden resultieren oder in irgendeinem Zusammenhang damit stehen, selbst im Falle von Verschulden, unerlaubten Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit), irreführenden Angaben, verschuldensunabhängiger Haftung oder Produkthaftung, Vertragsbruch oder Verletzung der Garantie von/durch Synetec oder deren Lieferanten, und selbst wenn Synetec oder deren Lieferanten auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden.

13. Abtretungsverbot

  • 13.1 Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

14. Schlussbestimmungen

  • 14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • 14.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile unser Geschäftssitz.
  • 14.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingung
Wachtendonk, den 01.07.2003

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